1. November 2003

Missstände auf dem Ponyhof von Urs Bärfuss in Reinach BL:
Beschwerde gegen Kantonstierarzt Dr Ignaz Bloch

Vom Kantonstierarzt seit Jahren geduldet: verbotene Anbindehaltung auf dem Ponyhof Reinach

 

Der VgT hat heute Regierungsrat Erich Straumann, Vorsteher der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion des Kantons Basel-Land, folgende Beschwerde eingereicht:

Sehr geehrter Herr Regierungsrat Straumann,

hiermit erheben wir

Aufsichtsbeschwerde gegen Kantonstierarzt Dr Bloch

wegen

pflichtwidrigem Nichtvollzug des Tierschutzgesetzes.

Begründung:

Seit Jahren kritisiert der Verein Pericles Pferdeschutz sowie uns Verein gegen Tierfabriken die Tierhaltung auf dem Ponyhof von Urs Bärfuss in Reinach (Missstände auf dem Ponyhof Reinach). Immer wieder gelangten wir mit Beschwerden an Kantonstierarzt Dr Bloch, der uns über Jahre mit dem nie erfüllten Versprechen, er werde für eine Verbesserung der Zustände sorgen, hingehalten hat. Beanstandet haben wir insbesondere die verbotene Anbindehaltung. Pferdefachleute sind sich einig, dass die Anbindehaltung von Pferden (einschliesslich Ponys) eine Tierquälerei darstellt. Artikel 3 des Tierschutzgesetzes verbietet eine solche Haltungsform.

Die rechtliche Situation ist klar:

"Die für ein Tier notwendige Bewegungsfreiheit darf nicht dauernd oder unnötig eingeschränkt werden, wenn damit für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind" (Art 3 Abs 2 TSchG).

Gemäss Rechtsgutachten von Prof Niggli von der Universität Freiburg (siehe www.vgt.ch/vn/0303/Gutachten-Niggli.pdf, Seite 13) ist als "unnötig" jede Einschränkung der Bewegungsfreiheit zu betrachten, die sich sachlich nicht rechtfertigen lässt. Sachlich gerechtfertigt wäre etwa Anbinden während medizinischen Behandlungen und der Fell- bzw Hufpflege, während Futteraufnahme, bei Ausstellungen oder zur Übernachtung auf Wanderritten.

"Tiere dürfen nicht dauernd angebunden gehalten werden" (Art 1 Abs 3 TSchV).

Die dauernde Anbindehaltung gemäss dieser Bestimmung ist nach Gutachten Niggli ganz allgemein unzulässig. Als "dauernd" hat dabei jede Anbindehaltung zu gelten, bei der für das Pferd kein anderes Haltungssystem vorhanden ist oder ein solches überhaupt nicht oder jeweils nur für kurze Zeit benutzt wird (Gutachten Seite 12).

Nachdem in der Zeitschrift "Pericles Pferde-Info" vom November 2003 einmal mehr berichtet wurde, dass die Missstände auf dem Ponyhof Reinach immer noch andauern, wandten wir uns erneut an Dr Bloch, worauf wir von ihm die Antwort erhielten, die Anbindehaltung von Pferden sie in der Schweiz nicht verboten. Diese Auffassung ist völlig unrichtig, wie ein umfassendes Gutachten von Rechtsprofessor Niggli von der Universität Freiburg klar festhält. Dieses Gutachten ist unter www.vgt.ch/vn/0303/Gutachten-Niggli.pdf im vollen Wortlaut veröffentlicht. Mit seiner abwegigen, tierschutzfeindlichen Interpretation des Tierschutzgesetzes bringt Kantonstierarzt Dr Bloch seinen pflichtwidrigen Nichtvollzug des Tierschutzgesetzes zum Ausdruck. Wir ersuchen Sie, sehr verehrter Herr Regierungsrat, dem Kantonstierarzt einen Verweis zu erteilen und ihn anzuhalten, künftig das Tierschutzgesetz und die berechtigte Kritik von Tierschutzorganisationen ernst zu nehmen.

Ihrer Antwort sehen wir mit Interesse entgegen. Wir werden darüber in einer späteren Spezialausgabe der VgT-Nachrichten (aktuelle Ausgabe beiliegend), die im Kanton BL in alle Haushaltungen verteilt werden wird, berichten - zusammen mit einem weitergehenden Bericht über den Tierschutznichtvollzug im diesem Kanton.

Mit bestem Dank und freundlichen Grüssen
Dr Erwin Kessler, Präsident Verein gegen Tierfabriken Schweiz VgT


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