26. Oktober 2002
Kaninchen: Bundesamt f�r
Veterin�rwesen betreibt Schein-Tierschutz
Kaninchen sind d�mmerungsaktive
H�hlengrabtiere, welche den hellen Tag vorwiegend schlafend in ihrer H�hle
verbringen. Die Tierschutzverordnung schreibt in Artikel 24b vor: "K�fige
m�ssen mit einem abgedunkelten Bereich ausgestattet sein, in den sich die
Tiere zur�ckziehen k�nnen." F�r die Kastenhaltung gibt es keine gesonderten
Vorschriften; in der Praxis gelten die Vorschriften f�r K�fige.
In den auslegenden Richtlinien des
Bundesamtes f�r Veterin�rwesen wird der vorgeschriebene R�ckzugsbereich wie
folgt erl�utert:
"Damit sich die Kaninchen bei St�rungen
(z.B. L�rm, Auftauchen einer Person) entsprechend ihrem Normalverhalten
verstecken und allenfalls zur Ruhe zur�ckziehen k�nnen (Art. 24b Abs. 1 Bst. c
TSchV), m�ssen Gehege mit einem abgedunkelten Bereich ausgestattet sein. Der
Raum unter einer erh�hten Fl�che kann beispielsweise als R�ckzugsbereich
dienen. Ein angedeutetes Einschlupfloch an der Schmalseite zu diesem Bereich
scheint, selbst wenn die L�ngsseite des Bereiches offen bleibt, f�r die Tiere
die Qualit�t des R�ckzugsbereichs zu verbessern. Es ist aber auch m�glich, die
K�figfront teilweise (seitlich z.B. zu einem Drittel) mit einem Tuch
abzudecken und auf diese Weise einen dunkleren Bereich zu schaffen. Der
R�ckzugsbereich darf eng und soll dunkler sein als das restliche Gehege. Damit
es keine die Tiere behindernden Sackgassen und Engp�sse gibt, muss er f�r
gr�ssere Gruppen mehrere Zug�nge aufweisen sowie unterteilt sein."
Wie �blich, wenn es darum geht, diese Vorschriften und Richtlinien konkret durchzusetzen, distanziert sich das Bundesamt f�r Veterin�rwesen von den eigenen Richtlinien. So auch hier: Nachdem wir gegen den in unserem in Frauenfeld verteilten Flugblatt erw�hnte Kastenkaninchenhaltung von Bernhard M�ller Anzeige erstattet hatten wegen fehlendem R�ckzugsbereich, erhielt das Thurgauer Veterin�ramt vom Bundesamt f�r Veterin�rwesen die Auskunft, einen abgedunkelten R�ckzugsbereich brauche es nicht, die Kaninchen k�nnten sich ja gegen die R�ckwand "zur�ckziehen". Diese eiskalte, technokratisch-tierschutzfeindliche Ansicht muss man sich einmal plastisch vorstellen: Da sitzt ein Kaninchen, von Natur aus ein d�mmerungsaktiver H�hlenbewohner, in einem solchen engen Kastenabteil, dem l�rmenden Treiben und dem Licht - oftmals auch der heissen Sonne - durch die Gitterfront hindurch schutzlos ausgesetzt, und da soll der in den Richtlinien so sch�n beschriebene R�ckzugsbereich bereits realisiert sein, wenn sich das Tier ein bisschen von der Gitterfront nach hinten rutscht - viel ist das in den engen K�figen bzw Kastenabteilen gew�hnlich nicht.
Diese geradezu l�cherliche (besser:
tragische) tierfeindliche Auslegung der Tierschutzverordnung durch das
Bundesamt f�r Veterin�rwesen, welche dessen eigenen Richtlinien widerspricht,
akzeptieren wir nicht. Wir werden weiterhin Anzeigen erstatten gegen
Kaninchenk�sten ohne R�ckzugsbereich. Da Tierschutzverordnungen kein
Klagerecht und damit keinen Einfluss auf die Behandlung von Anzeigen haben,
kann ich nur hoffen, dass Bernhard M�ller oder ein anderer rechthaberischer
Kaninchenz�chter auf meine Kritik mit einer Ehrverletzungsklage reagiert,
damit die Missachtung dieser klaren Tierschutzvorschrift einmal vor ein
Gericht kommt.
Es ist bedauerlich, dass das Thurgauer
Veterin�ramt sich mit dieser haltlosen Auskunft aus Bern zufrieden gegeben
hat. Eine solche Auskunft eines B�rokraten hat jedenfalls keine Gesetzeskraft.
Erwin Kessler, Verein gegen Tierfabriken VgT
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"Wirst du endlich dein Kaninchen esssen, oder
m�ssen wir auch den Hund t�ten?"
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