| 17. Novembe 2002, aktualisiert am 25. März
2003 Heimliche Kürzung eines VgT-Werbespots:
Betrügerische
Privatradios vom Politfilz gedeckt
Radio 32 (Solothurn) und Radio Grischa
(Graubünden) kürzten den Spot heimlich, informierten den Auftraggeber (VgT)
auch nachträglich nicht und stellten stattdessen Rechnung für die volle
Spotlänge. Besonders krass kürzte Radio Grischa, von 45 sec (Originalspot) auf
34 sec. Der Sprechtext wirkt deshalb, hastig heruntergeschnattert,
dilettantisch, lächerlich.
Man vergleiche: Originalspot < > der
von Radio Grischa manipulierte Spot
Sowohl Radio Grischa wie auch Radio 32
rechtfertigen ihren Betrug damit, eine "Bearbeitung" von Werbespots sei
üblich. Tatsächlich deutet die Reaktion der Verantwortlichen darauf hin, dass
diese betrügerische Praxis üblich ist. Mit einer rein technischen
"Bearbeitung", wie die beiden ertappten Betrüger nun vorschieben, hat dies
offensichtlich nichts zu tun. Ohne betrügerische Absicht ist es undenkbar,
dass ein makellos produzierter, professioneller und kostspieliger Werbespot
ohne Einverständnis des Auftraggebers heimlich gekürzt wird (eine klare
Vertragsverletzung), unter Inkaufnahme einer qualitativen Verschlechterung und
bei nachträglicher Rechnungstellung für die volle Dauer des Originalspots!
Würde es sich um eine einmalige Panne handeln, hätte die Geschäftsleitung
dieser Sender unmöglich so rechthaberisch reagiert, sondern sich vorbehaltlos
entschuldigt und Schadenersatz angeboten!
Die Untersuchungsbehörden in Solothurn wie auch in Chur haben auf die
Strafklage des VgT hin verfügt, es werde keine Strafuntersuchung eröffnet, es
liege kein Betrug vor, weil der VgT die Täuschung habe erkennen können. Das
Kantonsgericht von Graubünden schloss sich dieser Begründung an
(verantwortliche Richter: Bochsler, Jegen, Schäfer).
Die Botschaft ist klar: wer den unbequemen
VgT betrügt, liegt politisch richtig, hat das Wohlwollen des Establishments
und deshalb von den Strafbehörden nichts zu befürchten.
Radio 32
Der berüchtigte, VgT-feindliche Solothurner
Untersuchungsrichter C Ravicini hat verfügt, auf die Betrugsklage des VgT
gegen die heimliche Kürzung eines VgT-Werbespots durch Radio 32 werde "keine
Folge geleistet". Der VgT hat am 1.11.02 bei der Anklagekammer des Solothurner
Obergerichtes Beschwerde eingereicht. Darin heisst es unter anderem:
In Sachen
1. Thomas Denzel, Geschäftsführer Radio 32
2. Marion Wyss, Leiterin Administration Radio 32
und evtl weitere Verantwortliche von Radio 32
betreffend Betrug
erhebe ich hiermit namens des Vereins gegen Tierfabriken
VgT Beschwerde gegen die
Verfügung des Untersuchungsrichteramtes Solothurn vom 29. Oktober 2002
mit den Anträgen:
1. die angefochtene Verfügung sei aufzuheben,
2. das Untersuchungsrichteramt sei anzuweisen, eine Strafuntersuchung
durchzuführen,
3. die Strafuntersuchung sei nicht durch C Ravicini, sondern durch einen
anderen Untersuchungsrichter durchzuführen.
... Das
Untersuchungsrichteramt, vertreten durch Untersuchungsrichter C Ravicini,
hat unser Sachverhaltsdarstellungen und Anträge
ignoriert und am 29. Oktober 2002 verfügt, der Klage werde "keine Folge
geleistet", mit der einzigen banalen Begründung: "Der Auftraggeber kann
anlässlich der Ausstrahlung des Werbespots jederzeit überprüfen, ob das
Gesendete mit dem in Rechnung Gestellten übereinstimmt. Es fehlt deshalb
schon am Tatbestand der arglistigen Täuschung." Diese Behauptung ist
haltlos, ja geradezu willkürlich. Wie ausgeführt, ist eine solche
Überprüfung des Spots ausserhalb des Sendegebietes nicht ohne weiteres
möglich und es bestand dazu grundsätzlich auch kein
Anlass, bis rein zufällig der Betrug von Radio Grischa entdeckt wurde...
In der Fachzeitschrift "Werbewoche"
hat ein Branchenvertreter eigenmächtige Kürzungen von Spots als "natürlich
nicht zulässig" beurteilt. Damit ist jedenfalls die Schutzbehauptung der
Angeklagten, das sei üblich, widerlegt...
Anmerkung:
Diese Nichteintretensverfügung gegen die Radio-Betrüger ist nicht das erste "Glanzstück" der
Solothurner Polit- und Justizmafia. Der gleiche Untersuchungsrichter, C
Ravicini, hat seine Unfähigkeit und Voreingenommenheit gegen den VgT schon in
früheren Fällen unter Beweis gestellt, so im Verfahren gegen
Tierschutzinspektor Kummli, der klare
Verletzungen des Tierschutzgesetzes vorsätztlich deckte, wie auch im Fall der
"Hölle von Gretzenbach" (Schweinefabrik
Tännler), wo Ravicini ein Verfahren wegen falscher Zeugenaussage gegen Tännler
mit der Begründung einstellte, es sei so klar, dass es in der Schweinefabrik
Tännler keine Kastenstände gebe, dass gar nicht erst nachgeschaut werden müsse
- während in Tat und Wahrheit die
Kastenstände heute noch besichtigt
werden können.
Radio Grischa
Am 16.11.02 hat der VgTbeim Kantonsgericht
Graubünden Beschwerde gegen die "Ablehnungsverfügung" der Staatsanwaltschaft
Graubünden, mit welcher die Eröffnung einer Strafuntersuchung abgelehnt wurde,
erhoben. Darin heisst es:
In der Strafsache gegen die folgenden
Angestellten bei Radio Grischa, 7000 Chur:
- Claudia Glauser
- Silvio Lebrument
sowie unbekannte weitere Verantwortliche
wegen Betrug (Art 146 StGB)
erhebe ich hiermit namens des Vereins gegen Tierfabriken Schweiz (VgT)
Beschwerde gegen die Ablehnungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 12.
November 2002
mit dem Antrag:
Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei
anzuweisen, eine Strafuntersuchung durchzuführen.
Begründung
1. Sachverhalt
Am 25. September 2002 strahlte Radio
Grischa einen Werbespot des VgT aus. Gemäss Auftrag hatte dieser eine
Länge von 45 sec. Der Spot ist von den Angklagten in betrügerischer Weise
heimlich auf 34 sec gekürzt worden, dem Auftraggeber
(Kläger/Beschwerdeführer) wurden jedoch die vollen Sekunden des
Originalspots verrechnet - und zwar bewusst: Nachdem der Betrug entdeckt
worden war, brauchte es zuerst die Drohung mit einer Schadenersatzklage,
bis sich die Angeklagte Claudia Glauser bereit erklärte, die Rechnung auf
die effektiv gesendeten Sekunden zu reduzieren. Dass auch der Angeklagte
Silvio Lebrument in diese betrügerischen Machenschaften involviert ist,
geht daraus hervor, dass er diese mit der haltlosen Schutzbehauptung zu
decken versuchte, man sei "von einem Fehler in der Produktion" ausgegangen
und habe den "Zuhörern nicht den Eindruck von technischen Ausfällen
vermitteln wollen", was auch "das Image des Radios" tangiert hätte. Derart
haltlose Behauptungen können unmöglich von einem Geschäftsführer
aufgestellt werden, der von diesen Machenschaften vorher nichts gewusst
hat. Die absolute Haltlosigkeit dieser Schutzbehauptung zeigt sich
jedermann sofort mit aller Deutlichkeit beim Anhören des Originalspots: Es
handelt sich um einen sorgfältig produzierten, makellosen Spot. Ebenso
deutlich zeigt sich für Laien und Fachleute, dass die "Bearbeitung" eine
klare qualitative Verschlechterung bewirkte. Der Sprechtext wirkt hastig,
unprofessionell heruntergehaspelt, geradezu lächerlich.
Die Betrugsabsicht zeigt sich in allen Umständen, welche sämtliche ein
betrügerisches Hintergehen des Auftraggebers darstellen. Es kann sich
deshalb nicht um eine Kette von Pannen handeln, weil sämtliche Handlungen
und Unterlassungen auf eine rechtswidrige Bereicherung und auf deren
Verschleierung ausgerichtet waren:
1. Die "Bearbeitung" erfolgte ohne Rücksprache mit dem Auftraggeber
(Kläger) und ohne dessen Einverständnis und damit widerrechtlich (OR Art
397).
2. Der Auftraggeber wurde auch im
Nachhinein nicht über die "Bearbeitung" informiert.
3. Der Spot wurde durch die
"Bearbeitung" nicht verbessert, sondern qualitativ verschlechtert.
4. Die mit der "Bearbeitung" erzielte
Verkürzung der Spotdauer wurde dem Auftraggeber nicht gutgeschrieben.
Vielmehr wurde ihm die volle Länge des Originalspots in Rechnung gestellt.
5. Der Auftraggeber musste dafür
kämpfen, dass die offensichtlich zu Unrecht übersetzte Rechnung auf die
effektive, verkürzte Spotdauer berichtigt werde. (Werbespots werden nach
Sekundentarif verrechnet).
6. Nach Entdeckung des manipulierten
Spots hat der Kläger in erregter Empörung die Kürzung nicht richtig
gestoppt und ist von 40 sec ausgegangen. Die Angeklagte Claudia Glauser
hat auf diesen Fehler nicht aufmerksam gemacht und kaltblütig eine neue
Rechnung für 40 sec geschickt. In Wirklichkeit wurde der Spot auf 34 sec
gekürzt, was den Verantwortlichen bekannt sein musste, aber bis heute
verschwiegen wurde.
Die Angeklagten Claudia Glauser und Silvio Lebrument haben diese
Manipulation des Spots aktiv in Schutz genommen, was deren Mitwissen und
vermutliche Mittäterschaft belegt. Es ist davon auszugehen, dass "die
bearbeitende Mitarbeiterin", welche von der Angeklagten Claudia Glauser
erwähnt wurde, von der Betrugsabsicht wusste, da ihre "Bearbeitung"
offensichtlich eine qualitative Verschlechterung bewirkte. Weiteres müssen
die Ermittlungen ergeben, insbesondere wer den Auftrag zur Kürzung gab bzw
ob die "bearbeitende Mitarbeitern" aufgrund eines allgemeinen Auftrages im
konkreten Einzelfall selbständig handelte (gewerbsmässiger Betrug). Um
dies zu klären beantrage ich die Zeugeneinvernahme der gesamten
Belegschaft von Radio Grischa, insbesondere auch der unverdächtigen
Mitarbeiter, um diese betrügerische Praxis transparent zu machen. Die
Reaktionen der Angeklagten legen nahe, dass es sich hier nicht um einen
Einzelfall, sondern um eine übliche Praxis handelt, die lediglich am
vorliegenden Fall aufgeflogen ist.
Der Kläger kann die Sendungen von Radio Grischa an seinem Wohn- und
Geschäftssitz nicht empfangen. Die Angeklagten konnten deshalb davon
ausgehen, dass der Betrug nicht bemerkt würde. Ans Licht kam der Betrug
zufällig, weil Radio Grischa nachträglich über den ausgestrahlten Spot
eine Diskussionssendung mit VgT-Präsident Dr Erwin Kessler ("Grischalog")
durchführte und der Moderator (Marcel Melcher) - der von diesem Betrug der
Werbeateilung offenbar nichts wusste - den Spot einblendete.
2. Beschwerdegründe
Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichteröffnung einer
Strafuntersuchung, es sei seitens der Angeklagten keine Arglist im Spiel
gewesen, es handle sich um eine einfach Nichterfüllung eines Vertrages.
Diese Behauptung stellt die Staatsanwaltschaft auf, ohne die Angeklagten
zur Sache befragt zu haben. Die Sachverhaltsdarstellung des
Klägers/Beschwerdeführers wurde willkürlich als unzutreffend erachtet.
Die Angeklagten wussten, dass der Kläger die Sendungen von Radio Grischa
an seinem Wohn- und Geschäftssitz nicht empfangen konnte. Mit der
Rechnungstellung erweckten die Angeklagten arglistig den Eindruck, der
Spot seit vertragsgemäss ausgestrahlt worden.
Mit der Behauptung, die Angeklagten hätten kein Lügengebäude errichtet,
stellt die Vorinstanz willkürlich - ohne sachliche Basis - ihre blossen
Vermutungen und Ansichten der Sachverhaltsdarstellung des Klägers
entgegen. Die in der Klageschrift aufgeführte und oben unter Ziffer 1 bis
6 zusammengefasste Kette von arglistigen Verschleierungen wurden
willkürlich nicht beachtet.
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