17. Novembe 2002, aktualisiert am 25. März 2003

Heimliche Kürzung eines VgT-Werbespots:

Betrügerische Privatradios vom Politfilz gedeckt

Am 25. September 2002 lief auf den 8 Radiosendern des "One Pool"- Werbepools ein Tag lang stündlich der VgT-Werbespot über konventionelles, tierquälerisches Schweizer Fleisch in Restaurants. Vorausgegangen war eine inhaltliche Zulassungsprüfung, welche positiv verlief. Die Kampagne kostete 77 000 Franken.
 
Radio 32 (Solothurn) und Radio Grischa (Graubünden) kürzten den Spot heimlich, informierten den Auftraggeber (VgT) auch nachträglich nicht und stellten stattdessen Rechnung für die volle Spotlänge. Besonders krass kürzte Radio Grischa, von 45 sec (Originalspot) auf 34 sec. Der Sprechtext wirkt deshalb, hastig heruntergeschnattert, dilettantisch, lächerlich.

Man vergleiche: Originalspot < > der von Radio Grischa manipulierte Spot
 
Sowohl Radio Grischa wie auch Radio 32 rechtfertigen ihren Betrug damit, eine "Bearbeitung" von Werbespots sei üblich. Tatsächlich deutet die Reaktion der Verantwortlichen darauf hin, dass diese betrügerische Praxis üblich ist. Mit einer rein technischen "Bearbeitung", wie die beiden ertappten Betrüger nun vorschieben, hat dies offensichtlich nichts zu tun. Ohne betrügerische Absicht ist es undenkbar, dass ein makellos produzierter, professioneller und kostspieliger Werbespot ohne Einverständnis des Auftraggebers heimlich gekürzt wird (eine klare Vertragsverletzung), unter Inkaufnahme einer qualitativen Verschlechterung und bei nachträglicher Rechnungstellung für die volle Dauer des Originalspots! Würde es sich um eine einmalige Panne handeln, hätte die Geschäftsleitung dieser Sender unmöglich so rechthaberisch reagiert, sondern sich vorbehaltlos entschuldigt und Schadenersatz angeboten!

Die Untersuchungsbehörden in Solothurn wie auch in Chur haben auf die Strafklage des VgT hin verfügt, es werde keine Strafuntersuchung eröffnet, es liege kein Betrug vor, weil der VgT die Täuschung habe erkennen können. Das Kantonsgericht von Graubünden schloss sich dieser Begründung an (verantwortliche Richter: Bochsler, Jegen, Schäfer).
 
Die Botschaft ist klar: wer den unbequemen VgT betrügt, liegt politisch richtig, hat das Wohlwollen des Establishments und deshalb von den Strafbehörden nichts zu befürchten.
 
 
 
Radio 32
 
Der berüchtigte, VgT-feindliche Solothurner Untersuchungsrichter C Ravicini hat verfügt, auf die Betrugsklage des VgT gegen die heimliche Kürzung eines VgT-Werbespots durch Radio 32 werde "keine Folge geleistet". Der VgT hat am 1.11.02 bei der Anklagekammer des Solothurner Obergerichtes Beschwerde eingereicht. Darin heisst es unter anderem:

In Sachen
1. Thomas Denzel, Geschäftsführer Radio 32
2. Marion Wyss, Leiterin Administration Radio 32
und evtl weitere Verantwortliche von Radio 32
betreffend Betrug
erhebe ich hiermit namens des Vereins gegen Tierfabriken VgT Beschwerde gegen die
Verfügung des Untersuchungsrichteramtes Solothurn vom 29. Oktober 2002
mit den Anträgen:
1. die angefochtene Verfügung sei aufzuheben,
2. das Untersuchungsrichteramt sei anzuweisen, eine Strafuntersuchung durchzuführen,
3. die Strafuntersuchung sei nicht durch C Ravicini, sondern durch einen anderen Untersuchungsrichter durchzuführen.

... Das Untersuchungsrichteramt, vertreten durch Untersuchungsrichter C Ravicini, hat unser Sachverhaltsdarstellungen und Anträge ignoriert und am 29. Oktober 2002 verfügt, der Klage werde "keine Folge geleistet", mit der einzigen banalen Begründung: "Der Auftraggeber kann anlässlich der Ausstrahlung des Werbespots jederzeit überprüfen, ob das Gesendete mit dem in Rechnung Gestellten übereinstimmt. Es fehlt deshalb schon am Tatbestand der arglistigen Täuschung." Diese Behauptung ist haltlos, ja geradezu willkürlich. Wie ausgeführt, ist eine solche Überprüfung des Spots ausserhalb des Sendegebietes nicht ohne weiteres möglich und es bestand dazu grundsätzlich auch kein Anlass, bis rein zufällig der Betrug von Radio Grischa entdeckt wurde...

In der Fachzeitschrift "Werbewoche" hat ein Branchenvertreter eigenmächtige Kürzungen von Spots als "natürlich nicht zulässig" beurteilt. Damit ist jedenfalls die Schutzbehauptung der Angeklagten, das sei üblich, widerlegt...

Anmerkung:
Diese Nichteintretensverfügung gegen die Radio-Betrüger ist nicht das erste "Glanzstück" der Solothurner Polit- und Justizmafia. Der gleiche Untersuchungsrichter, C Ravicini, hat seine Unfähigkeit und Voreingenommenheit gegen den VgT schon in früheren Fällen unter Beweis gestellt, so im Verfahren gegen Tierschutzinspektor Kummli, der klare Verletzungen des Tierschutzgesetzes vorsätztlich deckte, wie auch im Fall der "Hölle von Gretzenbach" (Schweinefabrik Tännler), wo Ravicini ein Verfahren wegen falscher Zeugenaussage gegen Tännler mit der Begründung einstellte, es sei so klar, dass es in der Schweinefabrik Tännler keine Kastenstände gebe, dass gar nicht erst nachgeschaut werden müsse - während in Tat und Wahrheit die Kastenstände heute noch besichtigt werden können.
 
 
Radio Grischa

Am 16.11.02 hat der VgTbeim Kantonsgericht Graubünden Beschwerde gegen die "Ablehnungsverfügung" der Staatsanwaltschaft Graubünden, mit welcher die Eröffnung einer Strafuntersuchung abgelehnt wurde, erhoben. Darin heisst es:

In der Strafsache gegen die folgenden Angestellten bei Radio Grischa, 7000 Chur:
- Claudia Glauser
- Silvio Lebrument
sowie unbekannte weitere Verantwortliche
wegen Betrug (Art 146 StGB)
erhebe ich hiermit namens des Vereins gegen Tierfabriken Schweiz (VgT) Beschwerde gegen die Ablehnungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. November 2002
mit dem Antrag:
Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, eine Strafuntersuchung durchzuführen.


Begründung

1. Sachverhalt

Am 25. September 2002 strahlte Radio Grischa einen Werbespot des VgT aus. Gemäss Auftrag hatte dieser eine Länge von 45 sec. Der Spot ist von den Angklagten in betrügerischer Weise heimlich auf 34 sec gekürzt worden, dem Auftraggeber (Kläger/Beschwerdeführer) wurden jedoch die vollen Sekunden des Originalspots verrechnet - und zwar bewusst: Nachdem der Betrug entdeckt worden war, brauchte es zuerst die Drohung mit einer Schadenersatzklage, bis sich die Angeklagte Claudia Glauser bereit erklärte, die Rechnung auf die effektiv gesendeten Sekunden zu reduzieren. Dass auch der Angeklagte Silvio Lebrument in diese betrügerischen Machenschaften involviert ist, geht daraus hervor, dass er diese mit der haltlosen Schutzbehauptung zu decken versuchte, man sei "von einem Fehler in der Produktion" ausgegangen und habe den "Zuhörern nicht den Eindruck von technischen Ausfällen vermitteln wollen", was auch "das Image des Radios" tangiert hätte. Derart haltlose Behauptungen können unmöglich von einem Geschäftsführer aufgestellt werden, der von diesen Machenschaften vorher nichts gewusst hat. Die absolute Haltlosigkeit dieser Schutzbehauptung zeigt sich jedermann sofort mit aller Deutlichkeit beim Anhören des Originalspots: Es handelt sich um einen sorgfältig produzierten, makellosen Spot. Ebenso deutlich zeigt sich für Laien und Fachleute, dass die "Bearbeitung" eine klare qualitative Verschlechterung bewirkte. Der Sprechtext wirkt hastig, unprofessionell heruntergehaspelt, geradezu lächerlich.

Die Betrugsabsicht zeigt sich in allen Umständen, welche sämtliche ein betrügerisches Hintergehen des Auftraggebers darstellen. Es kann sich deshalb nicht um eine Kette von Pannen handeln, weil sämtliche Handlungen und Unterlassungen auf eine rechtswidrige Bereicherung und auf deren Verschleierung ausgerichtet waren:

1. Die "Bearbeitung" erfolgte ohne Rücksprache mit dem Auftraggeber (Kläger) und ohne dessen Einverständnis und damit widerrechtlich (OR Art 397).

2. Der Auftraggeber wurde auch im Nachhinein nicht über die "Bearbeitung" informiert.

3. Der Spot wurde durch die "Bearbeitung" nicht verbessert, sondern qualitativ verschlechtert.

4. Die mit der "Bearbeitung" erzielte Verkürzung der Spotdauer wurde dem Auftraggeber nicht gutgeschrieben. Vielmehr wurde ihm die volle Länge des Originalspots in Rechnung gestellt.

5. Der Auftraggeber musste dafür kämpfen, dass die offensichtlich zu Unrecht übersetzte Rechnung auf die effektive, verkürzte Spotdauer berichtigt werde. (Werbespots werden nach Sekundentarif verrechnet).

6. Nach Entdeckung des manipulierten Spots hat der Kläger in erregter Empörung die Kürzung nicht richtig gestoppt und ist von 40 sec ausgegangen. Die Angeklagte Claudia Glauser hat auf diesen Fehler nicht aufmerksam gemacht und kaltblütig eine neue Rechnung für 40 sec geschickt. In Wirklichkeit wurde der Spot auf 34 sec gekürzt, was den Verantwortlichen bekannt sein musste, aber bis heute verschwiegen wurde.

Die Angeklagten Claudia Glauser und Silvio Lebrument haben diese Manipulation des Spots aktiv in Schutz genommen, was deren Mitwissen und vermutliche Mittäterschaft belegt. Es ist davon auszugehen, dass "die bearbeitende Mitarbeiterin", welche von der Angeklagten Claudia Glauser erwähnt wurde, von der Betrugsabsicht wusste, da ihre "Bearbeitung" offensichtlich eine qualitative Verschlechterung bewirkte. Weiteres müssen die Ermittlungen ergeben, insbesondere wer den Auftrag zur Kürzung gab bzw ob die "bearbeitende Mitarbeitern" aufgrund eines allgemeinen Auftrages im konkreten Einzelfall selbständig handelte (gewerbsmässiger Betrug). Um dies zu klären beantrage ich die Zeugeneinvernahme der gesamten Belegschaft von Radio Grischa, insbesondere auch der unverdächtigen Mitarbeiter, um diese betrügerische Praxis transparent zu machen. Die Reaktionen der Angeklagten legen nahe, dass es sich hier nicht um einen Einzelfall, sondern um eine übliche Praxis handelt, die lediglich am vorliegenden Fall aufgeflogen ist.

Der Kläger kann die Sendungen von Radio Grischa an seinem Wohn- und Geschäftssitz nicht empfangen. Die Angeklagten konnten deshalb davon ausgehen, dass der Betrug nicht bemerkt würde. Ans Licht kam der Betrug zufällig, weil Radio Grischa nachträglich über den ausgestrahlten Spot eine Diskussionssendung mit VgT-Präsident Dr Erwin Kessler ("Grischalog") durchführte und der Moderator (Marcel Melcher) - der von diesem Betrug der Werbeateilung offenbar nichts wusste - den Spot einblendete.

2. Beschwerdegründe

Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichteröffnung einer Strafuntersuchung, es sei seitens der Angeklagten keine Arglist im Spiel gewesen, es handle sich um eine einfach Nichterfüllung eines Vertrages. Diese Behauptung stellt die Staatsanwaltschaft auf, ohne die Angeklagten zur Sache befragt zu haben. Die Sachverhaltsdarstellung des Klägers/Beschwerdeführers wurde willkürlich als unzutreffend erachtet.

Die Angeklagten wussten, dass der Kläger die Sendungen von Radio Grischa an seinem Wohn- und Geschäftssitz nicht empfangen konnte. Mit der Rechnungstellung erweckten die Angeklagten arglistig den Eindruck, der Spot seit vertragsgemäss ausgestrahlt worden.

Mit der Behauptung, die Angeklagten hätten kein Lügengebäude errichtet, stellt die Vorinstanz willkürlich - ohne sachliche Basis - ihre blossen Vermutungen und Ansichten der Sachverhaltsdarstellung des Klägers entgegen. Die in der Klageschrift aufgeführte und oben unter Ziffer 1 bis 6 zusammengefasste Kette von arglistigen Verschleierungen wurden willkürlich nicht beachtet.


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