7. August 2002

Neu Runde um den Nichtvollzug des Tierschutzgesetzes im Kanton Aargau: Beschwerde gegen Staatsanwalt Kuhn

Nicht im naiven Glaube an den Rechtsstaat, sondern um die Machenschaften des Aargauer Politfilzes beim Nichtvollzug des eidgen�ssischen Tierschutzgesetzes zu dokumentieren, hat der VgT heute der Aargauer Regierung erneut eine Beschwerde eingericht:

An den Gesamtregierungsrat des Kantons Aargau

Disziplinarbeschwerde gegen Staatsanwalt Kuhn wegen Amtspflichtverletzung und Irref�hrung der �ffentlichkeit

Sehr geehrte Damen und Herren Regierungsr�te,

wir richten diese Beschwerde an den Gesamtregierungsrat, weil der f�r die Staatsanwaltschaft zust�ndige Regierungsrat Wernli bereits selber in die Sache verwickelt ist. Weiter in die Sache verwickelt ist das f�r den Landwirtschaftsbereich zust�ndige Finanzdepartement von Regierungsrat Brogli.

Kurz zusammengefasst (wir beantragen Beizug der vollst�ndigen Akten) geht es um folgendes: Am 14.1.2002 erstattete der VgT beim Bezirksamt Brugg Strafanzeige gegen Landwirt Geissmann aus Mandach, weil dieser seine K�he und Jungrinder jahrein jahraus an der Kette hielt und damit in krasser Weise die Auslaufvorschrift gem�ss Artikel 18 der Tierschutzverordnung missachtete. Die vom Bezirksamt beigezogene kantonale Fachstelle f�r Tierschutz best�tigte grunds�tzlich den Sachverhalt, hielt dies aber in ihrem Bericht nicht f�r "strafw�rdig", worauf Staatsanwalt Aufdenblatten eine Einstellungsverf�gung erliess. Dies kommt einem gesetzwidrigen Freispruch gleich, denn es wurden die klaren Strafbestimmungen des eidgen�ssischen Tierschutzgesetz missachtet.

Da die Regierungsrat Brogli unterstehende kantonale Fachstelle Tiersschutz ihre Aufgabe, den Vollzug des Tierschutzgesetzes, konstant nicht pflichtgem�ss erf�llt, sind diese Beamten mitschuldig an den Tierschutzmissst�nden, welche der VgT seit Jahren immer wieder aufdeckt. Um diese Missst�nde zu verschleiern setzen die kantonalen Tierschutzbeamten regelm�ssig alles daran, Anzeigen als haltlos oder �bertrieben darzustellen. Deshalb haben wir den vorliegenden Fall Geissmann zum Anlass genommen, Regierungsrat Wernli mit einer Aufsichtsbeschwerde dar�ber zu unterrichten. Anstatt der Sache ernsthaft nachzugehen, sind wir mit b�rokratischen Blabla-Antworten abgespiesen worden. Interessant war lediglich die Feststellung in der Antwort des Regierungsrat Brogli unterstehenden Amtes f�r Landwirtschaft, der Verzicht auf die im Tierschutzgesetz vorgeschriebenen strafrechtlichen Sanktionen sei "entsprechend der Praxis" erfolgt. Damit wurde der von uns seit Jahren festgestellte und immer wieder kritisierte systematische Nichtvollzug des Tierschutzgesetzes im Kanton Aargau erstmals amtlich best�tigt!

Diese illegale Nichtvollzugs-Praxis erf�llt den Straftatbestand des Amtsmissbrauchs und der  Beg�nstigung, weil dadurch unter Missbrauch der Amtsgewalt einzelne Tierhalter vor den gesetzlichen Folgen ihrer gewerbsm�ssigen Tierqu�lerei verschont und ihnen damit ungerechtfertigte Vorteile verschafft werden. Wir haben deshalb gegen die in diese gesetzwidrigen Machenschaften involvierten Beamten und Regierungsr�te am 10.6.2002 bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige erstattet.

Auf diese Strafanzeige trat die Staatsanwaltschaft mit einer rechtlich v�llig haltlosen Scheinbegr�ndungen nicht ein. In der auch der Presse zur Verf�gung gestellten Einstellungsverf�gung behauptet Staatsanwalt Kuhn, weil der VgT gegen die Einstellungsverf�gung in Sachen Geissmann kein Rechtsmittel erhoben h�tte, k�nne er jetzt keine Anzeige wegen Amtsmissbrauch und Beg�nstigung einreichen. Diese Begr�ndung, die von den Medien wiedergegeben wurde, ist absolut willk�rlich und stellt eine Irref�hrung der �ffentlichkeit dar. Mit dieser hinterh�ltigen Manipulation der �ffentlichen Meinung sollen offensichtlich die Machenschaften der Staatsanwaltschaft selber und der von ihr gedeckten Beamten und Regierungsr�te vertuscht und den Anschein von Recht erweckt werden.

Die Ergreifung eines Rechtsmittels gegen eine Einstellungsverf�gung einerseits und eine Anzeige wegen Amtsmissbrauchs und Beg�nstigung andererseits haben miteinander nichts zu tun und sind von den zust�ndigen Instanzen v�llig unabh�ngig voneinander zu behandeln. Kommt dazu, dass - was der Staatsanwaltschaft zweifellos bekannt ist - Tierschutzorganisationen gar nicht legitimiert sind, gegen Urteile und Einstellungsverf�gungen in Tierschutzstrafsachen Rechtsmittel zu ergreifen!

Der Regierungsrat �bt die Aufsicht �ber die Staatsanwaltschaft aus. Diese Aufsicht umfasst zwar nicht die rechtliche �berpr�fung von Einzelentscheiden, aber durchaus die Aufsicht �ber fachliche Qualit�t der Staatsanwaltschaft und die pflichtgetreue Amtsf�hrung. Die in der vorliegenden Sache zum Vorschein gekommene willk�rliche Nichtverfolgung von Straftaten stellt nicht einen Einzelfall dar, sondern eine �ber Jahre andauernde rechtswidrige Praxis und bedarf deshalb dringend eines aufsichtsrechtlichen, disziplinarischen Einschreitens

Das vom Schweizer Volk mit �berw�ltigender Mehrheit gutgeheissene Tierschutzgesetz stellt verbindliches Recht dar, dessen Vollzug nicht dem Belieben von Tierschutzbeamten und Staatsanw�lten �berlassen ist. Was seit Jahren im Kanton Aargau abl�uft, ist nicht nur tierverachtend, sondern auch demokratieverachtend.

Mit freundlichen Gr�ssen
Dr Erwin Kessler, Pr�sident Verein gegen Tierfabriken VgT


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