19. April  2002

Bündner Regierung deckt den Nichtvollzug des Tierschutzgesetzes

Mit Entscheid vom 16. April 2002 hat die Bündner Regierung entschieden, auf eine Aufsichtsbeschwerde des VgT gegen das Veterinäramt und die Staatsanwaltschaft nicht einzutreten. Der Nichtvollzug des vom Volk mit überwältigendem Mehr gutgeheissenen Tierschutzgesetz interessiert die Regierung offensichtlich nicht. Das kommt einem politischen Auftrag an die Beamten gleich, mit der Sabotage des Tierschutzvollzuges weiterzufahren. Der VgT wird darüber ausführlich in den VgT-Nachrichten berichten und die Zeitschrift in sämtliche Haushaltungen des Kantons Graubünden verteilen lassen. Der Fall Aliesch war offenbar nur die Spitze eines des Eisberges korrupter Zustände.

Am 6. März 2002 reichte der VgT dem Regierungsrat des Kantons Graubünden folgende Aufsichtsbeschwerde ein:

Hiermit erhebe ich namens des Vereins gegen Tierfabriken Schweiz (VgT)

Aufsichtsbeschwerde

gegen

1. das Kantonale Veterinäramt
2. den kantonalen Untersuchungsrichter A Largiadèr

wegen pflichtwidriger Behinderung des Tierschutzvollzuges.

Begründung:

I. Schweinestall der kantonalen Psychiatrischen Klinik Waldhaus, Chur

Fotografisch dokumentieres Fehlen der gesetzlich vorgeschriebenen Stroheinstreu und ein grosses, unbehandeltes Geschwür einer Muttersau im Schweinestall der Psychiatrischen Klinik Waldhaus in Chur veranlassten den VgT zu einer Strafanzeige gegen den Betriebsleiter. Am 20. Februar 2002 stellte die Staatsanwaltschaft, vertreten durch llic iur A Largiadèr, die Strafuntersuchung mit haltlosen Begründungen ein. Diese Einstellung erfolgte gestützt auf eine Stellungnahme des kantonalen Veterinäramtes, welches nach unseren Beobachtungen mit ähnlichen Rechtsverdrehungen und mit Wegschauen seit Jahren den Vollzug des eidgenössischen Tierschutzgesetzes im Kanton Graubünden torpediert.

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Das Tierschutzgesetz schreibt in den Abferkelbuchten Stroheinstreu vor, damit die Muttertiere ihren starken Nestbautrieb ausleben können. Dies ist in den Richtlinien des Bundesamtes für Veterinärwesen für das Halten von Schweinen unmissverständlich dargelegt. Die Fotoaufnahmen des VgT, welche das Fehlen der Einstreu belegen (www.vgt.ch/vn/0201/waldhaus.htm), wurde Wochen später bestätigt durch die rätoromanische Aktualitätensendung "Telesguard" auf SF1 vom 4. Juni 2001. Trotz dieser klaren Verletzung des Tierschutzgesetzes wurde die Strafuntersuchung in skandalöser Weise eingestellt, mit der unglaublichen Begründung des Veterinäramtes, die Tiere hätten die Stroheinstreu möglicherweise aufgefressen. Es müsste wohl besser heissen "aufgeschleckt", so "sauber" ist der Zementboden, auf dem die Mutterschweine liegen müssen! Es wäre ja noch schlimmer, wenn die Mutterschweine einer kantonalen psychiatrischen Klinik derart hungrig oder neurotisch wären, dass sie ihr eigenes Strohbett auffressen! Dass Schweine Stroh kauen und fressen, um sich in der extremen Eintönigkeit der Intensivhaltung mit etwas zu beschäftigen, ist an sich normal. Wenn aber sowenig Stroh eingestreut wird, dass dieses von den Tieren vollständig aufgefressen wird und die Tiere auf dem nackten Zementboden liegen müssen, obwohl Stroheinstreu für den Nestbau vorgeschrieben ist, dann ist die Einstreuvorschrift klar und offensichtlich nicht erfüllt! Es kommt nicht darauf an, warum es keine Einstreu hat; das Tierschutzgesetz schreibt vor, dass es Einstreu haben muss; es muss soviel eingestreut werden, dass es tatsächlich Einstreu auf dem Boden hat. Dies hätte auch der Untersuchungsrichter erkennen müssen, anstatt einfach blindlings derart haltlose Rechtfertigungen zu übernehmen; wenn das alles ist, was er kann, könnte seine Stelle ebensogut wegrationalisiert und seine Arbeit einer Bürohilfe übertragen werden, denn jeden Blödsinn abschreiben kann auch eine Bürohilfe. Es wäre die Pflicht des Untersuchungsrichters gewesen, im Zweifelsfall ein neutrales Gutachten einzuholen. Falls er nicht einmal Zweifel an der Begründetheit der sonderbaren Rechtfertigungen des Veterinäramtes gehabt hat, hat er damit seine totale Unfähigkeit bewiesen.

Das fotografierte Geschwür (Inkubitus) an der Schulter einer Muttersau hat seine Ursache mit grösster Wahrscheinlichkeit im Fehlen der Einstreu und dem Liegen auf dem rauhen, nackten Zementboden.

Gemäss Artikel 3 der Tierschutzverordnung müssen kranke Tiere unverzüglich behandelt und gepflegt werden. Das fotografierte handgrosse Geschwür ist offensichtlich nicht behandelt worden. Sogar dieses kranke Tier mit dem druckempfindlichen Geschwür musste auf dem nackten Zementboden liegen, was ganz sicher nicht Artikel 3 der Tierschutzverordnung genügt, welcher vorschreibt: "Kranke und verletzte Tiere muss der Tierhalter unverzüglich ihrem Zustand entsprechend unterbringen, pflegen und behandeln...". Dazu führt die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung nicht einmal eine fadenscheinige Rechtfertigung an, sondern erwähnt diesen Punkt der Strafanzeige schon gar nicht... Es sind ja nur Tiere!

II. Kaninchenhaltung auf dem Hosang'schen Stiftung Plankis, Chur

Im Sommer 2001 entdeckten und fotografierten VgT-Aktivisten die zum Himmel schreiende Kaninchenhaltung des offiziell "Schau-Bauernhof" genannten Landwirtschaftsbetrieb der "gemeinnützigen", vom Staat finanziell unterstützten Hosang'schen Stiftung Plankis in Chur (www.vgt.ch/vn/0302/kaninchen-GR.htm). Gemäss Handelsregister ist der Zweck dieser Stiftung die "Aufnahme und Förderung betreuungsbedürftiger Menschen". Kaum zu glauben, dass eine solche Stiftung kein Herz hat für wehrlose, empfindsame Mitgeschöpfe, dafür die Kaltblütigkeit, ihren Zöglingen eine derartige Tierquäler vorzumachen. Wahre Ethik ist unteilbar, denn "Ethik gegenüber dem Menschen und Roheit gegenüber dem Tier sind zwei Verhaltensweisen, die sich nicht vereinbaren lassen" (Gotthard Teutsch: Lexikon der Tierschutzethik).

Auf ihrer Website heuchelt die Hosang'sche Stiftung: "Der Landwirt arbeitet im Einklang mit der Natur. Sein Kapital, also die Tiere, der Boden, die Maschinen und Gebäude, pflegt er sorgsam."

Nachdem der VgT diese skandalöse Kaninchenhaltung im Sommer 2001 im Internet veröffentlicht hatte, kündigte die Stiftung die Sanierung der Kaninchenhaltung an - und was für eine! Wieder tierquälerische Kastenhaltung, nur etwas grösser! Die bisherigen erfüllten teilweise nicht einmal die (völlig ungenügenden) gesetzlichen Mindestvorschriften. Auf eine Anzeige des VgT hin erteilte das Bündner Veterinäramt (Dr R Thoma und M L Degonda) der Stiftung illegal eine Sondergenehmigung für die gesetzwidrig zu kleinen Kästen. Die durch eine Strafanzeige des VgT gegen diese Veterinärbeamten wegen Amtsmissbrauch und gegen den Betriebsleiter der Hosang'schen Stiftung wegen Missachtung von Tierschutzvorschriften ausgelöste Strafuntersuchungwurde von Untersuchungsrichter A Largiadèr mit haltloser Begründung eingestellt, obwohl der VgT eine rechtskräftige Verfügung der Bezirksanwaltschaft Zürich zu den Akten gegeben hat, wonach - gestützt auf ein Rechtsgutachten - die Erteilung von Ausnahmebewilligungen zur Nichteinhaltung von Tierschutzvorschriften als illegal und amtsmissbräuchlich festgestellt ist.

III. Fehlender Winterauslauf

Gemäss geltenden Tierschutzvorschriften muss angebundenes Rindvieh regelmässig, an mindestens 90 Tagen pro Jahr Auslauf erhalten (TierschV Artikel 18). Gemäss den Richtlinien des Bundesamtes für Veterinärwesens für das Halten von Rindvieh muss im Winter mindestens 30 mal Auslauf gewährt werden; "regelmässig" sei so zu verstehen, dass Rindvieh nicht über mehrere Wochen dauernd angebunden gehalten werden darf. Trotz dieser klaren Vorschrift kann man im Winter tagelang durch den Kanton Graubünden fahren, bis einmal Rindvieh im Auslauf gesichtet wird. Viele Betriebe haben nicht einmal einen (Alibi-)Auslauf eingezäunt - und dies, obwohl im Kanton Graubünden fast jeder zweite Betrieb ein Bio-Betrieb ist und entsprechende Bundessubventionen bezieht und gemäss der Bio-Verordnung Kühe auf Bio-Betrieben mehrmals wöchentlich Auslauf erhalten müssten, auch im Winter.

Dieser Missstand wird vom kantonalen Veterinäramt offensichtlich geduldet, sonst gäbe es diesen Missstand nicht, jedenfalls nicht so systematisch und unübersehbar.

III. Zusammenfassung und Anträge

Die dargestellten aktuellen Fälle belegen das von uns seit Jahren beobachtete pflichtwidrige Verhalten des kantonalen Veterinäramtes, das nicht bestrebt ist, pflichtgemäss den Schutz der Nutztiere durchzusetzen, sondern in geradezu korrupter weise die Tierhalter vor Auswirkungen des Tierschutzgesetzes schützt. Das dieses Verhalten vom Untersuchungsrichteramt und von der Staatsanwaltschaft gedeckt wird, sanktioniert dieses Treiben von Tierhaltern und Veterinärbeamten in unakzeptabler Weise. Wir ersuchen Sie, die Verantwortlichen durch fähigere, pflichtbewusstere Personen zu ersetzen.

Mit freundlichen Grüssen
Dr Erwin Kessler, Präsident Verein gegen Tierfabriken Schweiz VgT

 

An seiner Sitzung vom 16. April 2002 entschied der Regierungsrat, auf die Aufsichtsbeschwerde nicht einzutreten, mit folgenden Begründungen:

1. Der VgT habe die Möglichkeit gehabt, gegen die fraglichen Einstellungsverfügungen des Untersuchungsrichteramtes, welche von der Staatsanwaltschaft genehmigt wurden, biem Kantonsgericht Beschwerde zu führen.

Diese Behauptung ist unwahr. Ein Anzeigerstatter hat nach geltendem Recht kein Beschwerderecht. Tierschutzorganisationen haben in Tierschutzsachen kein Klage- und Beschwerderecht. Das ist eidgenössisch so geregelt, damit die Landwirtschaftsämter zusammen mit der Agro-Lobby den Nichtvollzug des Tierschutzgesetzes ungestört betreiben können. Das eidgenössische Tierschutzgesetz wurde nicht geschaffen, um die Tiere zu schützen, sondern um die Konsumenten zu beruhigen.

2. Aufsichtsbehörde des Veterinäramt und der Staatsanwaltschaft sei nicht die Regierung, sondern das Volkswirtschafts- bzw das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement.

Es ist ganz allgemein Pflicht von Behörden, die sich nicht zuständig fühlen, Beschwerden an die zuständige Stelle weiterzuleiten und nicht einfach abzuweisen.

3. Die Amtsführung des Untersuchungsrichteramtes könne einzig die Staatsanwaltschaft überprüfen, nicht die Regierung.

Auch diese Behauptung ist unwahr: Die Regierung hat das Recht und die Pflicht, das Funktionieren der gesamten Verwaltung zu beaufsichtigen. Nur richterliche Behörden sind - wegen der Gewaltentrennung - der Aufsicht durch die Regierung entzogen. Staatsanwaltschaft, Untersuchungsrichteramt und Veterinäramt sind keine richterlichen Behörden, sondern Verwaltungsstellen. Deshalb sind sie ja auch ganz klar dem Justiz- bzw dem Volkswirtschaftsdepartement eingegliedert.

4. Die Vorwürfe an Veterinäramt, Untersuchungsrichteramt und Staatsanwaltschaft seien vom VgT nur behauptet, nicht bewiesen worden.

Auch dies ist eine Lüge. Die Vorwürfe sind sorgfältig begründet und durch Fotoaufnahmen der gesetzwidrigen Missstände dokumentiert.

Dass die Bündner Regierung die Machenschaften der Verwaltung beim Nichtvollzug des Tierschutzgesetzes mit derartigen Unwahrheiten und Verdrehungen deckt, ist demokratie-, rechtsstaat-, tier- und bürger-verachtend.

Da die konservativen Bündner Medien diese Machenschaften seit Jahren unterdrücken, wird der VgT die Bündner Bevölkerung mit den VgT-Nachrichten aufklären.

Gut gibt es den VgT und die VgT-Nachrichten!


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