Hiermit erhebe ich namens des Vereins gegen Tierfabriken
Schweiz (VgT)
Aufsichtsbeschwerde
gegen
1. das Kantonale Veterinäramt
2. den kantonalen Untersuchungsrichter A Largiadèr
wegen pflichtwidriger Behinderung des Tierschutzvollzuges.
Begründung:
I. Schweinestall der kantonalen Psychiatrischen Klinik
Waldhaus, Chur
Fotografisch dokumentieres Fehlen der gesetzlich
vorgeschriebenen Stroheinstreu und ein grosses, unbehandeltes Geschwür einer Muttersau im
Schweinestall der Psychiatrischen Klinik Waldhaus in Chur veranlassten den VgT zu einer
Strafanzeige gegen den Betriebsleiter. Am 20. Februar 2002 stellte die Staatsanwaltschaft,
vertreten durch llic iur A Largiadèr, die Strafuntersuchung mit haltlosen Begründungen
ein. Diese Einstellung erfolgte gestützt auf eine Stellungnahme des kantonalen
Veterinäramtes, welches nach unseren Beobachtungen mit ähnlichen Rechtsverdrehungen und
mit Wegschauen seit Jahren den Vollzug des eidgenössischen Tierschutzgesetzes im Kanton
Graubünden torpediert.

Das Tierschutzgesetz schreibt in den Abferkelbuchten
Stroheinstreu vor, damit die Muttertiere ihren starken Nestbautrieb ausleben können. Dies
ist in den Richtlinien des Bundesamtes für Veterinärwesen für das Halten von
Schweinen unmissverständlich dargelegt. Die Fotoaufnahmen des VgT, welche das Fehlen
der Einstreu belegen (www.vgt.ch/vn/0201/waldhaus.htm),
wurde Wochen später bestätigt durch die rätoromanische Aktualitätensendung
"Telesguard" auf SF1 vom 4. Juni 2001. Trotz dieser klaren Verletzung des
Tierschutzgesetzes wurde die Strafuntersuchung in skandalöser Weise eingestellt, mit der
unglaublichen Begründung des Veterinäramtes, die Tiere hätten die Stroheinstreu
möglicherweise aufgefressen. Es müsste wohl besser heissen "aufgeschleckt", so
"sauber" ist der Zementboden, auf dem die Mutterschweine liegen müssen! Es
wäre ja noch schlimmer, wenn die Mutterschweine einer kantonalen psychiatrischen Klinik
derart hungrig oder neurotisch wären, dass sie ihr eigenes Strohbett auffressen! Dass
Schweine Stroh kauen und fressen, um sich in der extremen Eintönigkeit der
Intensivhaltung mit etwas zu beschäftigen, ist an sich normal. Wenn aber sowenig Stroh
eingestreut wird, dass dieses von den Tieren vollständig aufgefressen wird und die Tiere
auf dem nackten Zementboden liegen müssen, obwohl Stroheinstreu für den Nestbau
vorgeschrieben ist, dann ist die Einstreuvorschrift klar und offensichtlich nicht
erfüllt! Es kommt nicht darauf an, warum es keine Einstreu hat; das
Tierschutzgesetz schreibt vor, dass es Einstreu haben muss; es muss soviel
eingestreut werden, dass es tatsächlich Einstreu auf dem Boden hat. Dies hätte auch der
Untersuchungsrichter erkennen müssen, anstatt einfach blindlings derart haltlose
Rechtfertigungen zu übernehmen; wenn das alles ist, was er kann, könnte seine Stelle
ebensogut wegrationalisiert und seine Arbeit einer Bürohilfe übertragen werden, denn
jeden Blödsinn abschreiben kann auch eine Bürohilfe. Es wäre die Pflicht des
Untersuchungsrichters gewesen, im Zweifelsfall ein neutrales Gutachten einzuholen. Falls
er nicht einmal Zweifel an der Begründetheit der sonderbaren Rechtfertigungen des
Veterinäramtes gehabt hat, hat er damit seine totale Unfähigkeit bewiesen.
Das fotografierte
Geschwür (Inkubitus) an der Schulter einer Muttersau hat seine Ursache mit grösster
Wahrscheinlichkeit im Fehlen der Einstreu und dem Liegen auf dem rauhen, nackten
Zementboden.
Gemäss Artikel 3 der Tierschutzverordnung müssen kranke
Tiere unverzüglich behandelt und gepflegt werden. Das fotografierte handgrosse Geschwür
ist offensichtlich nicht behandelt worden. Sogar dieses kranke Tier mit dem
druckempfindlichen Geschwür musste auf dem nackten Zementboden liegen, was ganz sicher
nicht Artikel 3 der Tierschutzverordnung genügt, welcher vorschreibt: "Kranke
und verletzte Tiere muss der Tierhalter unverzüglich ihrem Zustand entsprechend
unterbringen, pflegen und behandeln...". Dazu führt die Staatsanwaltschaft in
der Einstellungsverfügung nicht einmal eine fadenscheinige Rechtfertigung an, sondern
erwähnt diesen Punkt der Strafanzeige schon gar nicht... Es sind ja nur Tiere!
II. Kaninchenhaltung auf dem Hosang'schen Stiftung
Plankis, Chur
Im Sommer 2001 entdeckten und fotografierten VgT-Aktivisten
die zum Himmel schreiende Kaninchenhaltung des offiziell "Schau-Bauernhof"
genannten Landwirtschaftsbetrieb der "gemeinnützigen", vom Staat finanziell
unterstützten Hosang'schen Stiftung Plankis in Chur (www.vgt.ch/vn/0302/kaninchen-GR.htm).
Gemäss Handelsregister ist der Zweck dieser Stiftung die "Aufnahme und Förderung
betreuungsbedürftiger Menschen". Kaum zu glauben, dass eine solche Stiftung kein
Herz hat für wehrlose, empfindsame Mitgeschöpfe, dafür die Kaltblütigkeit, ihren
Zöglingen eine derartige Tierquäler vorzumachen. Wahre Ethik ist unteilbar, denn
"Ethik gegenüber dem Menschen und Roheit gegenüber dem Tier sind zwei
Verhaltensweisen, die sich nicht vereinbaren lassen" (Gotthard Teutsch: Lexikon der
Tierschutzethik).
Auf ihrer Website heuchelt die Hosang'sche Stiftung: "Der
Landwirt arbeitet im Einklang mit der Natur. Sein Kapital, also die Tiere, der Boden, die
Maschinen und Gebäude, pflegt er sorgsam."
Nachdem der VgT diese skandalöse Kaninchenhaltung im Sommer
2001 im Internet veröffentlicht hatte, kündigte die Stiftung die Sanierung der
Kaninchenhaltung an - und was für eine! Wieder tierquälerische Kastenhaltung, nur etwas
grösser! Die bisherigen erfüllten teilweise nicht einmal die (völlig ungenügenden)
gesetzlichen Mindestvorschriften. Auf eine Anzeige des VgT hin erteilte das Bündner
Veterinäramt (Dr R Thoma und M L Degonda) der Stiftung illegal eine Sondergenehmigung
für die gesetzwidrig zu kleinen Kästen. Die durch eine Strafanzeige des VgT gegen diese
Veterinärbeamten wegen Amtsmissbrauch und gegen den Betriebsleiter der Hosang'schen
Stiftung wegen Missachtung von Tierschutzvorschriften ausgelöste Strafuntersuchungwurde
von Untersuchungsrichter A Largiadèr mit haltloser Begründung eingestellt, obwohl der
VgT eine rechtskräftige Verfügung der Bezirksanwaltschaft Zürich zu den Akten gegeben
hat, wonach - gestützt auf ein Rechtsgutachten - die Erteilung von Ausnahmebewilligungen
zur Nichteinhaltung von Tierschutzvorschriften als illegal und amtsmissbräuchlich
festgestellt ist.
III. Fehlender Winterauslauf
Gemäss geltenden Tierschutzvorschriften muss angebundenes
Rindvieh regelmässig, an mindestens 90 Tagen pro Jahr Auslauf erhalten (TierschV
Artikel 18). Gemäss den Richtlinien des Bundesamtes für Veterinärwesens für das
Halten von Rindvieh muss im Winter mindestens 30 mal Auslauf gewährt werden;
"regelmässig" sei so zu verstehen, dass Rindvieh nicht über mehrere Wochen
dauernd angebunden gehalten werden darf. Trotz dieser klaren Vorschrift kann man im Winter
tagelang durch den Kanton Graubünden fahren, bis einmal Rindvieh im Auslauf gesichtet
wird. Viele Betriebe haben nicht einmal einen (Alibi-)Auslauf eingezäunt - und dies,
obwohl im Kanton Graubünden fast jeder zweite Betrieb ein Bio-Betrieb ist und
entsprechende Bundessubventionen bezieht und gemäss der Bio-Verordnung Kühe auf
Bio-Betrieben mehrmals wöchentlich Auslauf erhalten müssten, auch im Winter.
Dieser Missstand wird vom kantonalen Veterinäramt
offensichtlich geduldet, sonst gäbe es diesen Missstand nicht, jedenfalls nicht so
systematisch und unübersehbar.
III. Zusammenfassung und Anträge
Die dargestellten aktuellen Fälle belegen das von uns seit
Jahren beobachtete pflichtwidrige Verhalten des kantonalen Veterinäramtes, das nicht
bestrebt ist, pflichtgemäss den Schutz der Nutztiere durchzusetzen, sondern in geradezu
korrupter weise die Tierhalter vor Auswirkungen des Tierschutzgesetzes schützt. Das
dieses Verhalten vom Untersuchungsrichteramt und von der Staatsanwaltschaft gedeckt wird,
sanktioniert dieses Treiben von Tierhaltern und Veterinärbeamten in unakzeptabler Weise.
Wir ersuchen Sie, die Verantwortlichen durch fähigere, pflichtbewusstere Personen zu
ersetzen.
Mit freundlichen Grüssen
Dr Erwin Kessler, Präsident Verein gegen Tierfabriken Schweiz VgT