Schächtprozess 1: Urteil des Obergerichtes

Am 10. März 1998 wies das Obergericht des Kantons Zürich (Oberrichter Brunner und Helm, Ersatzrichter Zürcher) die Berufung von Erwin Kessler (Plädoyer vor Obergericht) ab und verurteilte Erwin Kessler wegen angeblichem Antisemitismus im Zusammenhang mit seiner Kritik am Schächten zu einer (gegenüber dem Bezirksgericht reduzierten) unbedingten Gefängnisstrafe von 45 Tagen.

Von den 58 in der Anklageschrift als rassendiskriminierend im Sinne des Rassismus-Strafartikels (StGB 261bis) angeführten Textpassagen, beurteilte das Obergericht die folgenden 5 als teilweise strafbar (rot die als strafbar beurteilten Sätze bzw Satzteile):

2. "Deren (der Juden) Solidarität untereinander im Wahn, das von Gott auserwählte Volk zu sein, kennt offenbar keine moralischen Grenzen und macht auch nicht vor primitivster Tierquälerei Halt. Sogar vegetarische Juden sind nicht ansprechbar und werden zu religiös hypnotisierten Marionetten, sobald etwas gegen das Schächten gesagt wird."

4. "Ein Massenverbrechen bleibt ein Verbrechen, auch wenn es mit Ideologien gerechtfertigt wird. Die Nazis hatten ihre Ideologie, den Arierwahn. Orthodoxe Juden und Moslems haben eine andere, ebenfalls bestialische Ideologie. Rechtfertigt diese den Schächtholocaust?"

8. "Es ist natürlich leichter, gegen angebliche rassistische Verfolgung zu lamentieren, wenn das Thema Schächten aufgegriffen wird, als mit Argumenten zu reagieren. Ich werfe den schächtenden Juden vor, aus dem Unrecht, das ihnen im Nazi-Holocaust geschehen ist, das Recht abzuleiten, jetzt unkritisiert selbst abscheuliche, ähnlich wie bei den Nazis systematisch von Führern organisierte, von Akademikern (Ärzte, Juristen, Journalisten) mitgetragene und industriell durchgeführte Massenverbrechen zu begehen."

20. "Sehr geehrte Frau Dreifuss,... im übrigen nehmen wir mit Befremden zur Kenntnis, dass Sie schlimme Tierquälerei, die im Namen Ihres jüdischen Glaubens begangen werden, gutheissen und dies als eine Frage der Glaubensfreiheit bezeichnen. Wären Sie wohl auch so tolerant, wenn sich eines Tages Menschenfresser bei uns niederlassen, deren Glaube vorschreibt, jede Woche das Herz einer Jüdin zu fressen? Würden Sie dann dazu auch - mit Ihren eigenen Worten formuliert - sagen: 'Das ist für mich eine Frage der Glaubens- und Gesinnungsfreiheit. Wer sich davon distanziert, masst sich Kritik an religiösen Werten an, die gewissen Menschen wichtig sind.'?"

53. "Nun haben es jüdische Kreise mit sozialdemokratischer Unterstützung innert weniger Tagen geschafft, dass dieses Schächtverbot gestrichen wird: Gemäss einer von der SDA verbreiteten Meldung hat das Bundesamt für Veterinärwesen nach Intervention jüdischer Kreise sofort erklärt, es werde dafür sorgen, dass das Schächten von Geflügel weiterhin uneingeschränkt möglich bleibe, ... die Juden werden damit bald erneut Grund haben zum Wehklagen, man werfe ihnen vor, sie seien selber schuld für anitsemitische Tendenzen. Wer sich derart für primitivste Tierquälerei einsetzt, der verdient nach meiner Überzeugung tatsächlich nichts anderes als tiefe Verachtung. Ob diese Verachtung dann als Antisemitismus verschrien wird, interessiert mich mittlerweile nicht mehr. Wenn der Begriff ,,Antisemitismus" heute nur noch bedeutet, ein grausames, pervers-religiöses jüdisches Ritual abzulehnen, dann ist Antisemitismus nichts Negatives mehr, sondern eine gesunde Haltung der überwiegenden Mehrheit der nichtjüdischen Bevölkerung."

Das Obergericht übernahm weitgehend die Urteilsbegründung des Bezirksgerichtes. Erwin Kessler befasst sich damit in seiner Nichtigkeitsbeschwerde an das Bundesgericht und in seiner Staatsrechtlichen Beschwerde an das Bundesgericht.

Das Obergericht hält in seinem Urteil fest, mit seiner Kritik am jüdischen Schächten habe Erwin Kessler die Juden insgesamt in einer strafbaren Weise diskriminiert. Kurz vorher hat das Obergericht in gleicher Zusammensetzung im gleichen Verfahren in einem Beschluss vom 16. Februar 1998 genau das Gegenteil behauptet und entschieden, die Israelitische Cultusgemeinde, Vertreten durch Rechtsanwalt Sigmund Feigel, werde nicht als Geschädigte zum Schächtprozess zugelassen. Begründung:

"Die Anklagesachverhalte kreisen sämtliche um das vom Angeklagten kritisierte Schächten, das nur von einem Teil der Juden praktiziert bzw als Gebot eingehalten wird... Damit kann nun aber nicht von einer Gruppe von gleichartig direkt und unmittelbar Betroffenen ausgegangen werden, die überdies und insbesondere von der Israelitischen Cultusgemeinde Zürich repräsentativ vertreten werden könnten."


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