Justizwillkür gegen den VgT:

Der Klartext-Prozess

In der Ausgabe vom 9.7.2002  des Magazines "Klartext" behauptete Redaktor Hans Stutz, VgT-Präsident Erwin Kessler habe eingestehen müssen, mit mindestens zwei Holocaustleugnern in Verbindung gestanden zu sein. Diese Behauptung war unwahr. Erwin Kessler verlangte deshalb in einem Persönlichkeitsschutzverfahren eine Richtigstellung.

Erwin Kessler (EK) begründete die Klage wie folgt:

Die Beklagte hat im Magazin "Klartext", Ausgabe vom 9.7.2002, in einem Bericht über das Urteil des Thurgauer Obergerichtes in Sachen Erwin Kessler gegen die Zeitung "Der Bund" betr Neonazi-Vorwurf wörtlich geschrieben: "Kessler musste im Verfahren eingestehen, mit mindestens zwei Holocaust-Leugnern (Jürgen Graf und Ernst Indlekofer) in Verbindung gestanden zu sein."  Diese Behauptung ist unwahr.

Ich habe nie Kontakte zu Holocaustleugnern zugegeben. Den Kontakt zu Jürgen Graf habe ich nicht zugegeben, sondern ausdrücklich bestritten. Es ist das Gegenteil dessen wahr, was der Beklagte in ehrverletzender Weise behauptet hat. Zudem ist Jürgen Graf meines Wissens kein Holocaustleugner und auch kein Nazifreund, sondern ein Revisionist, der gewisse Darstellungen in der Geschichtsschreibung zum Holocaust für unrichtig hält. Er wurde denn auch wegen angeblicher Verharmlosung und nicht wegen Leugnens des Holocausts verurteilt. Während ein vernünftiger, nach der historischen Wahrheit suchender Mensch grundsätzlich einzelne Darstellungen des Holocausts anzweifeln kann, ohne ein Nazifreund zu sein, ist ein Leugnen des Holocausts aus vernünftigen Gründen kaum vorstellbar. Meines Wissens hat Graf keine Bestrebungen erkennen lassen, die Nazis in Schutz nehmen zu wollen, sondern sieht deren Verbrechen durchaus als Unmenschlichkeit. Ein solcher Revisionist ist in meinen Augen und wohl auch in den Augen der überwiegenden Öffentlichkeit nicht gleichzustellen einer Person, die den Holocaust leugnet und Nazi-Sympathien an den Tag legt, was zu recht - auch von mir - verabscheut wird

Indlekofer verbreitet meines Wissens - beweispflichtig ist allemal die Beklagte für ihre ehrverleztende Behauptung - nicht einmal revisionistische Thesen. Er soll wegen ein paar weniger Sätze aus sehr umfangreichen Veröffentlichungen in seiner Zeitschrift "Recht+Freiheit", die als Verharmlosung ausgelegt worden sind, gebüsst worden sein. Genaues weiss ich allerdings nicht darüber, da mich das Thema Revisionismus nicht interessiert und das Urteil des Bundesgerichtes im Fall Indlekofer (seltsamerweise) nicht veröffentlicht worden ist. Es ist zu bedenken, dass - wer in den letzten Jahren kritische politische Meinungen äusserte - leicht ein Opfer des grassierenden politischen Missbrauch des sog Antirassismusgesetz werden konnte, wie es auch mir passiert ist wegen meiner durchaus angemessenen und verhältnismässigen Kritik am grausamen Schächten. So wie ich seither von den Kreisen um die Beklagte boshaft und völlig abwegig als "Rassist" verschrien werde, ist es - wie es scheint - auch Graf und Indlekofer ergangen.

Das Bezirksgericht Münchwilen ( ......) wies die Klage auf Richtigstellung ohne Beweisverfahren ab, einzig mit dem Hinweis auf das Bundesgerichtsurteil im Neonazi-Prozess, wonach EK Kontakte zur Neonazi- und Revisionistenszene vorwerfen dürfe. Dieses politische Willkürurteil ändert indessen nichts daran, dass EK dies bis heute bestreitet und nie zugegeben hat (siehe  Neonazi-Prozess).

EK erhob beim Thurgauer Obergericht Berufung gegen die Abweisung seiner Klage und machte geltend .......

Das Obergericht wies die Berufung ab, mit der Begründung .....

Gegen diesen Entscheid erhob EK Beschwerde beim Bundesgericht und machte insbesondere eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, weil ihm das Obergericht die Berufungsantwort des Beklagten erst zusammen mit dem Urteil zustellte, womit es ihm verunmöglicht wurde, dazu Stellung zu nehmen. Nach ständiger Praxis des Bundesgerichtes und des Europäischen Gerichtshofes zieht dies zwingend die Aufhebung des Urteils nach sich.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, weil angeblich der Kostenvorschuss zu spät bezahlt worden sei (BGE 5P.119/2004).

Am   ..... erhob EK Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, mit folgender Begründung:

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer (BF) klagte wegen Persönlichkeitsverletzung gegen die Redaktion der Zeitschrift "Klartext". Die erste Instanz wies die Klage ab. Dagegen erhob der BF Berufung beim Obergericht. Das Obergericht wies die Berufung ab, wobei das Obergericht die Berufungsantwort der Beklagten dem BF erst zusammen mit dem abweisenden Urteil zustellte. Der BF hatte deshalb im vornherein keine Möglichkeit, sich dazu zu äussern. Mit staatsrechtlicher Beschwerde an das Bundesgericht machte der BF eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend und begründete dies ausführlich.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein mit der Begründung, der Vorschuss sei zu spät bezahlt worden. Diese Begründung ist willkürlich oder zumindest diskriminierend überspitzt formalistisch und diente offensichtlich nur dazu, die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht feststellen zu müssen:

Mit Schreiben vom 25. März 2004 forderte die Bundesgerichtskanzlei den BF zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von 2000.- Fr bis zum 26. April 2004 auf. Darin heisst es:

"Die Zahlung kann in bar, durch ungekreuzten Bankcheck oder durch Überweisung auf das Postkonto 10-674-3 der Bundesgerichtskasse erfolgen. Wird die Post benützt, so ist spätestens am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post die Sendung aufzugeben, der Betrag einzuzahlen oder der Giroauftrag zu erteilen. Bei Zahlungsauftrag an eine Bank haben Sie dafür zu sorgen, dass die Bank zuhanden der Postfinance als Fälligkeitsdatum spätestens den letzten Tag der Zahlungsfrist einsetzt und dass der Bankauftrag rechtzeitig bei der Postfinance eintrifft; die (von den meisten Banken benützten) elektronischen Zahlungsaufträge EZAG müssen der Postfinance in der Regel zwei Postwerktage vor Ablauf der Zahlungsfrist zugegangen sein. Die Rechtzeitigkeit ist im Zweifelsfall von Ihnen zu beweisen.
Bei Säumnis wird auf Ihre Rechtsvorkehr nicht eingetreten. Die Nichtbezahlung des Kostenvorschusses gilt nicht als Rückzug; dieser muss schriftlich erklärt werden."

Belegt und unbestritten erteilte der BF am 16. April 2004 - also 10 Tage vor Ablauf der Frist - der Postfinance via Internet-Banking ("Yellownet") den Zahlungsauftrag mit Fälligkeitsdatum 19. April 2004 (gerichtliche Zahlungsfrist: 26. April 2004). Ebenfalls unbestritten führte die Postfinance den Zahlungsauftrag zufolge Unterdeckung des Kontos nicht aus, benachrichtigte den BF jedoch erst 8 Tage nach dem Fälligkeitsdatum, nämlich am 27. April 2004, einen Tag nach Ablauf der Kostenvorschussfrist. Gleichentags erteilte der BF den Zahlungsauftrag erneut zu Lasten eines anderen Kontos mit ausreichender Deckung.

Nach schweizerischem Recht ist die Post bzw Postfinance NICHT Hilfsperson. Eine Sendung oder Zahlung gilt - wie auch aus obigen Erläuterungen des Bundesgerichtes zur Vorschusszahlung - als fristgerecht erfolgt, wenn sie innert Frist der Post bzw Postfinance übergeben wurde. Für Verzögerungen und Fehler der Post bzw Postfinance haftet der BF NICHT. Dies im Gegensatz zu Verzögerungen und Fehlern von Banken, denn Banken gelten als Hilfspersonen. Diese klaren Unterschied hat das Bundesgericht in seinem Entscheid willkürlich ausser Acht gelassen.

In casu wurde der Zahlungsauftrag der Postfinance unbestritten rechtzeitig - 10 Tage vor Fristablauf - erteilt. mit Fälligkeitsdatum 19. April bei einem effektiven Fristablauf am 26. April. Die Post hat es sträflich unterlassen, den BF sofort bzw mindestens bis zu dem der Postfinance angegebenen Fälligkeitsdatum (19. April) darüber zu informieren, dass der Auftrag zufolge Unterdeckung des Kontos nicht ausgeführt werde. Bei korrektem Verhalten der Post, hätte der BF das Versehen ohne weiteres innert der gerichtlichen Frist korrigieren können. Da der BF - wie oben ausgeführt und unbestritten ist - nicht für Fehler der Postfinance haftet, hat die Vorschusszahlung nach nationalem Recht als rechtzeitig erfolgt zu gelten.

Die Abweisung des Wiederherstellungsgesuches wurde vom Bundesgericht damit begründet, der BF habe - wie selber eingeräumt - für den Zahlungsauftrag versehentlich ein Konto mit ungenügender Deckung verwendet, habe also die Frist schuldhaft versäumt, denn "... die verzögerte Benachrichtigung durch die als Hilfsperson handelnde Postfinance den Beschwerdeführer nicht entschuldigt, weil er sich deren Verhalten als eigenes Verhalten anrechnen lassen muss (BGE 114 IB 67 E.2 und 3)." Diese Begründung ist willkürlich, denn sie widerspricht der oben wiedergegebenen Erklärung in der Kostenvorschussaufforderung (Beilage f), aus welcher hervorgeht, dass der BF nach rechtzeitiger Auftragserteilung an die Postfinance die Frist wahrt und nicht für Fehler haftbar ist, welche die Postfinance (ein Unternehmen der Post) bei der Ausführung des Zahlungsauftrages macht. Der Hinweis auf BGE 114 IB 67 E.2 und 3 ist irreführend, denn in jenem Fall ging es nicht um einen Fehler der Postfinance, sondern einer Bank; diese hatte der Postfinance den Zahlungsauftrag mit einem zu späten Fälligkeitsdatum erteilt.

Sogar wenn man von der Sonderstellung der Postfinance, die nach schweizerischem Recht nicht Hilfsperson des BF sondern des Gerichtes ist, absieht, ist der Entscheid des Bundesgerichtes unhaltbar willkürlich und diskriminierend, denn das Bundesgericht hat in einem früheren Entscheid festgehalten, dass es unzulässigen, überspitzten Formalismus darstellt, wenn einem Beschwerdeführer die Rechtsdurchsetzung wegen verpasster Vorschusszahlungsfrist verweigert wird (BGE 104 Ia 105):

"Eine kantonale zivilprozessuale Regelung, die bloss wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses eine erneute gerichtliche Geltendmachung des Klageanspruchs ausschliesst, verstösst gegen den Grundsatz der derrogatorischen Kraft des Bundesrechts (E.4) und wegen Unverhältnismässigkeit und überspitztem Formalismus auch gegen Art 4 BV (E. 5)."

In BGE 118 II 485 bestätigte das Bundesgericht obige Praxis.

In casu hat das Bundesgericht bei der Abweisung des Fristwiederherstellungsgesuches selber genau so unverhältnismässig und überspitzt formalistisch gehandelt, wie es dies im oben zitierten Entscheid ausdrücklich als rechtswidrig erklärt hat.

Verletzungen der EMRK:

Das rechtliche Gehör (EMRK 6) wurde dadurch in diskriminierender Weise (EMRK 14 in Verbindung mit EMRK 6) verletzt, dass das Obergericht dem BF die Berufungsantwort des Beklagten erst zusammen mit dem Urteil zustellte, was nach ständiger Praxis des Bundesgerichtes unzulässig ist (siehe zB den Entscheid 5P.10/2004).

Die Abweisung der Beschwerde durch das Bundesgericht erfolgte willkürlich gegen nationales Recht, indem das Bundesgericht die Postfinance zu Unrecht als Hilfsperson des BF behandelte.

Darüber hinaus erfolgte der Bundesgerichtsentscheid nach eigener Praxis des Bundesgerichtes in analogen Fällen überspitzt formalistisch (BGE 104 Ia 105).

Der BF wurde damit in doppelter Hinsicht diskriminiert: Einmal durch Verweigerung des rechtlichen Gehörs vor dem Obergericht in einer Weise, welche das Bundesgericht in analogen Fällen als unzulässig erklärt hat. Ebenfalls unter Missachtung der gegenüber anderen Rechtsuchenden herrschenden Praxis hat sich sodann das Bundesgericht geweigert, die Verletzung des rechtlichen Gehörs zu korrigieren.

 

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte erklärte die Beschwerde ohne Begründung als unzulässig. Mehr zu dieser rechtswidrigen Praxis:  Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte missbraucht das Zulassungsverfahren in verlogener, menschenverachtender Weise zur Arbeitserleichertung


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