|
Der Neonazi-Prozess
Zusammenfassung:
In seinem Buch "Das
Schächtverbot in der Schweiz" behauptet der jüdische Autor Pascal
Krauthammer, VgT-Präsident Erwin Kessler habe "nachweislich" Kontakte
zur Neonaziszene unterhalten. Diese Behauptung ist unwahr. Erwin Kessler
hatte nie einen Funken Sympathie oder Interesse für dieses widerliche
Gesindel. Krauthammer konnte vor Gericht einen einzigen "Kontakt"
nachweisen: Als Internet-Forum-Redaktor hatte Erwin Kessler zwei
Leserbriefe von einem gewissen Lüthi veröffentlicht, von dem "Der Bund"
vor Gericht dann behauptete, er sei ein Neonazi. Da Krauthammers
Behauptung so verstanden werden muss, es handle sich nicht bloss um
einen zufälligen Kontakt, sondern um Sympathie zur Neonaziszene, hiess
das Thurgauer Obergericht die Klage gut und stellte fest, die
inkriminierte Behauptung sei unwahr und persönlichkeitsverletzend. Das
Bundesgericht hob dieses Urteil auf und kam - gestützt auf unbewiesene
Behauptungen - zum Schluss, der Bund habe dies so schreiben dürfen.
Erwin Kessler führte gegen Krauthammer sowie gegen die Zeitung "Der
Bund" welche, diese Verleumdung weiterverbreitet hatte, Klagen auf
Richtigstellung. Das Verfahren gegen Krauthammer - der sogenannte
Krauthammer-Prozess - ist in einer separaten Dokumentation dargestellt (Krauthammer-Prozess).
Im folgenden wird der Neonazi-Prozess gegen den "Bund" dargestellt - als
historisches Zeitzeugnis der ständigen politischen
Justizwillkür gegen den VgT
und dessen Präsidenten Dr Erwin Kessler.
Der inkriminierte Satz in der Zeitung "Der Bund" lautete:
"Nachweislich unterhielt Kessler Kontakte zur Neonazi- und
Revisionistenszene."
Das Rechtsbegehren von Erwin Kessler (EK) lautete:
1. Es sei festzustellen, dass die Behauptung, Erwin Kessler habe
Kontakte zur Neonazi-Szene gehabt, unwahr ist.
2. Die Beklagte sei zu verpflichten, das Urteilsdispositiv in der
nächstmöglichen Ausgabe des "Bundes" in gleicher Grösse einer
Viertelseite zu veröffentlichen.
Das Bezirksgericht Münchwilen wies die Klage ab mit der Begründung
ab, EK habe Kontakte zu Revisionisten gehabt, deshalb sei die
Behauptung, er habe Kontakte zur Neonazi- und Revisionistenszene
unterhalten, nicht unwahr.
Verhandlung vor Bezirksgericht
Urteil
des Bezirksgerichtes Münchwilen vom 27. November 2001
Bericht in der Thurgauer Zeitung vom 21.12.0: "Prüfung von Kesslers Kontakten
nicht notwendig" und Leserbriefe
dazu
Weitere Pressseberichte zum Urteil des
Bezirksgerichtes
- "Erwin Kessler legt Berufung ein",
Thurgauer Zeitung 20.12.2001
- "Klage von Tierschützer Erwin Kessler
abgewiesen, sda
19.12.2001
- "Kessler verliert Zivilprozess gegen
den Bund", Der Bund 20.12.2001
- "Kessler und die Rechtsextremen",
NZZ 20.12.2001
- "Klage von Tierschützer abgewiesen",
Zürcher Unterländer 20.12.2001
- "Kessler: Kontakte zu Nazis bewiesen",
Wiler Zeitung/Volksfreund Flawil 20.12.2001
Klarstellung
von Erwin Kessler: Keine Sympathie für Neonazis
Nichts
mit Neonazis zutun - eine Klarstellung im Tages-Anzeiger
Das Obergericht des Kantons Thurgau hob das willkürliche
erstinstanzliche Urteil auf, hiess die Klage von EK gut und stellte
fest, dass die inkriminierte Behauptung unwahr und
persönlichkeitsverletzend sei.
Urteil des Thurgauer Obergerichtes:
1. Es wird festgestellt,
dass die Behauptung, Erwin Kessler habe nachweislich Kontakte zur Neonazi-Szene
unterhalten, unwahr ist.
2. Die Berufungsbeklagte
[Verlag Bund] wird verpflichtet, das Urteilsdispositiv in der nächstfolgenden
Ausgabe des "Bundes" in der gleichen Grösse zu veröffentlichen.
Am 13. November 2002 hob das Bundesgericht das Obergerichtsurteil auf
mit der Begründung, für den Durchschnittsleser bestehe kein Unterschied
zwischen Neonazis und Revisionisten
(BGE 129 III 49). Verantwortliche Bundesrichter: Bianchi,
Nordmann, Meyer, Hohl.
Bei den vom Bundesgericht geltend gemachten angeblichen Kontakten zu
Revisioinisten geht es um folgendes:
Der VgT hatte vor, eine geplante Volksinitiative zur Abschaffung des
Antirassismusgesetzes zu unterstützen, da dieses Maulkorb-Gesetz die
öffentliche Diskussion über das grausame betäubungslose Schlachten
(Schächten) massiv einschränkt (siehe
Schächtprozess). EK
nahm deshalb zwecks Verbreitung der Unterschriftenformulare
telefonischen Kontakt auf mit dem Verleger der Zeitschrift "Recht und
Freiheit", Ernst Indlekofer, welcher diese Initiative ebenfalls
unterstützte. Jahre später soll Indlekofer angeblich - bewiesen wurde
dies im ganzen Verfahren nie! - wegen Verharmlosung des Holocausts
gebüsst worden sein. Was das Bundesgericht über Indlekofer behauptet,
war EK nicht bekannt und ist in den Verfahrensakten nicht belegt. Aber
eben: politische Willkürjustiz hat ihre eigenen Regeln, Recht und Gesetz
spielen da keine Rolle.
Weiter wird behauptet, EK habe mit dem Revisionisten
Jürgen Graf Kontakt
gehabt. Dies ist eindeutig unwahr: EK hatte mit Graf nie, weder
persönlich, schriftlich, telefonisch oder sonswie irgendwelchen Kontakt,
sondern lediglich als Redaktor über das Gerichtsverfahren gegen ihn
berichtet, weil dieses Verfahren zeigt, wie mit dem Antirassismusgesetz
in Willkürverfahren, die jeder Rechtsstaatlichkeit spotten, die
Meinungsäusserungsfreiheit eingeschränkt wird. Ferner hat EK einen den
Medien zugestellten Bericht von Jürgen Graf über die gestapo-artige
Verhaftung von Ernst Indlekofer veröffentlichte, weil dieser völlig
unverhältnismässige Einsatz eines Überfallkommandos der Basler Polizei
gegen Indlekoferf illustriert, wie unter dem Vorwand des
Antirassismusgesetzes unbequeme Publizisten terrorisiert werden (wie EK
ja auch ständig, siehe
Justizwillkür).
Was das Bundesgericht über den angeblichen Neonazi Lüthi behauptet,
ist einem dubiosen Zeitungsartikel entnommen. Lüthi war, wie
nachträgliche Recherchen ergeben haben, jedenfalls nicht einschlägig
vorbestraft. In einem politischen Prozess, wo aus politischen Gründen im
voraus feststeht, wer Recht erhalten soll, genügt dem Bundesgericht
irgend ein reisserischer Zeitungsartikel für eine
höchstrichterliche Tatsachenfeststellung.
Bundesgerichtsurteil im Neonazi-Prozess
Jüdisch Kreise wussten bereits ein halbes Jahr im voraus mit Sicherheit, wie
dieses Bundesgerichtsurteil ausfallen werde! (siehe
www.vgt.ch/justizwillkuer/kugler-prozesse.htm#kugler). Das zeigt
einmal in aller Deutlichkeit die mafiosen Machenschaften im
jüdisch-politischen Filz, in den offensichtlich auch das Bundesgericht
zuverlässig eingebunden ist.
Beschwerde an den Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte erklärte die Beschwerde mit
einer nichtssagenden Standard-Phrase für unzulässig und trat nicht darauf ein
- wie in über 95 % aller Fälle praktiziert, siehe
Verlogene
Zulassungspraxis des EGMR.
Neonazi-Prozess
Justizwillkür gegen den VgT
Startseite VgT
|