Der Neonazi-Prozess

Zusammenfassung:
In seinem Buch "Das Schächtverbot in der Schweiz" behauptet der jüdische Autor Pascal Krauthammer, VgT-Präsident Erwin Kessler habe "nachweislich" Kontakte zur Neonaziszene unterhalten. Diese Behauptung ist unwahr. Erwin Kessler hatte nie einen Funken Sympathie oder Interesse für dieses widerliche Gesindel. Krauthammer konnte vor Gericht einen einzigen "Kontakt" nachweisen: Als Internet-Forum-Redaktor hatte Erwin Kessler zwei Leserbriefe von einem gewissen Lüthi veröffentlicht, von dem "Der Bund" vor Gericht dann behauptete, er sei ein Neonazi. Da Krauthammers Behauptung so verstanden werden muss, es handle sich nicht bloss um einen zufälligen Kontakt, sondern um Sympathie zur Neonaziszene, hiess das Thurgauer Obergericht die Klage gut und stellte fest, die inkriminierte Behauptung sei unwahr und persönlichkeitsverletzend. Das Bundesgericht hob dieses Urteil auf und kam - gestützt auf unbewiesene Behauptungen - zum Schluss, der Bund habe dies so schreiben dürfen.

Erwin Kessler führte gegen Krauthammer sowie gegen die Zeitung "Der Bund" welche, diese Verleumdung weiterverbreitet hatte, Klagen auf Richtigstellung. Das Verfahren gegen Krauthammer - der sogenannte Krauthammer-Prozess - ist in einer separaten Dokumentation dargestellt (Krauthammer-Prozess). Im folgenden wird der Neonazi-Prozess gegen den "Bund" dargestellt - als historisches Zeitzeugnis der ständigen politischen Justizwillkür gegen den VgT und dessen Präsidenten Dr Erwin Kessler.

Der inkriminierte Satz in der Zeitung "Der Bund" lautete:

"Nachweislich unterhielt Kessler Kontakte zur Neonazi- und Revisionistenszene."

Das Rechtsbegehren von Erwin Kessler (EK) lautete:

1. Es sei festzustellen, dass die Behauptung, Erwin Kessler habe Kontakte zur Neonazi-Szene gehabt, unwahr ist.

2. Die Beklagte sei zu verpflichten, das Urteilsdispositiv in der nächstmöglichen Ausgabe des "Bundes" in gleicher Grösse einer Viertelseite zu veröffentlichen.

Das Bezirksgericht Münchwilen wies die Klage ab mit der Begründung ab, EK habe Kontakte zu Revisionisten gehabt, deshalb sei die Behauptung, er habe Kontakte zur Neonazi- und Revisionistenszene unterhalten, nicht unwahr.

Verhandlung vor Bezirksgericht

Urteil des Bezirksgerichtes Münchwilen vom 27. November 2001

Bericht in der Thurgauer Zeitung vom 21.12.0: "Prüfung von Kesslers Kontakten nicht notwendig" und Leserbriefe dazu

Weitere Pressseberichte zum Urteil des Bezirksgerichtes
- "Erwin Kessler legt Berufung ein", Thurgauer Zeitung 20.12.2001
- "Klage von Tierschützer Erwin Kessler abgewiesen, sda 19.12.2001
- "Kessler verliert Zivilprozess gegen den Bund", Der Bund 20.12.2001
- "Kessler und die Rechtsextremen", NZZ 20.12.2001
- "Klage von Tierschützer abgewiesen", Zürcher Unterländer 20.12.2001
- "Kessler: Kontakte zu Nazis bewiesen", Wiler Zeitung/Volksfreund Flawil 20.12.2001

Klarstellung von Erwin Kessler: Keine Sympathie für Neonazis

Nichts mit Neonazis zutun - eine Klarstellung im Tages-Anzeiger

Das Obergericht des Kantons Thurgau hob das willkürliche erstinstanzliche Urteil auf, hiess die Klage von EK gut und stellte fest, dass die inkriminierte Behauptung unwahr und persönlichkeitsverletzend sei.

Urteil des Thurgauer Obergerichtes:

1. Es wird festgestellt, dass die Behauptung, Erwin Kessler habe nachweislich Kontakte zur Neonazi-Szene unterhalten, unwahr ist.

2. Die Berufungsbeklagte [Verlag Bund] wird verpflichtet, das Urteilsdispositiv in der nächstfolgenden Ausgabe des "Bundes" in der gleichen Grösse zu veröffentlichen.

Am 13. November 2002 hob das Bundesgericht das Obergerichtsurteil auf mit der Begründung, für den Durchschnittsleser bestehe kein Unterschied zwischen Neonazis und Revisionisten
(BGE 129 III 49). Verantwortliche Bundesrichter: Bianchi, Nordmann, Meyer, Hohl.

Bei den vom Bundesgericht geltend gemachten angeblichen Kontakten zu Revisioinisten geht es um folgendes:
Der VgT hatte vor, eine geplante Volksinitiative zur Abschaffung des Antirassismusgesetzes zu unterstützen, da dieses Maulkorb-Gesetz die öffentliche Diskussion über das grausame betäubungslose Schlachten (Schächten) massiv einschränkt (siehe Schächtprozess). EK nahm deshalb zwecks Verbreitung der Unterschriftenformulare telefonischen Kontakt auf mit dem Verleger der Zeitschrift "Recht und Freiheit", Ernst Indlekofer, welcher diese Initiative ebenfalls unterstützte. Jahre später soll Indlekofer angeblich - bewiesen wurde dies im ganzen Verfahren nie! - wegen Verharmlosung des Holocausts gebüsst worden sein. Was das Bundesgericht über Indlekofer behauptet, war EK nicht bekannt und ist in den Verfahrensakten nicht belegt. Aber eben: politische Willkürjustiz hat ihre eigenen Regeln, Recht und Gesetz spielen da keine Rolle.
Weiter wird behauptet, EK habe mit dem Revisionisten Jürgen Graf Kontakt gehabt. Dies ist eindeutig unwahr: EK hatte mit Graf nie, weder persönlich, schriftlich, telefonisch oder sonswie irgendwelchen Kontakt, sondern lediglich als Redaktor über das Gerichtsverfahren gegen ihn berichtet, weil dieses Verfahren zeigt, wie mit dem Antirassismusgesetz in Willkürverfahren, die jeder Rechtsstaatlichkeit spotten, die Meinungsäusserungsfreiheit eingeschränkt wird. Ferner hat EK einen den Medien zugestellten Bericht von Jürgen Graf über die gestapo-artige Verhaftung von Ernst Indlekofer veröffentlichte, weil dieser völlig unverhältnismässige Einsatz eines Überfallkommandos der Basler Polizei gegen Indlekoferf illustriert, wie unter dem Vorwand des Antirassismusgesetzes unbequeme Publizisten terrorisiert werden (wie EK ja auch ständig, siehe Justizwillkür).

Was das Bundesgericht über den angeblichen Neonazi Lüthi behauptet, ist einem dubiosen Zeitungsartikel entnommen. Lüthi war, wie nachträgliche Recherchen ergeben haben, jedenfalls nicht einschlägig vorbestraft. In einem politischen Prozess, wo aus politischen Gründen im voraus feststeht, wer Recht erhalten soll, genügt dem Bundesgericht irgend ein reisserischer Zeitungsartikel für eine  höchstrichterliche Tatsachenfeststellung.

Bundesgerichtsurteil im Neonazi-Prozess

Jüdisch Kreise wussten bereits ein halbes Jahr im voraus mit Sicherheit, wie dieses Bundesgerichtsurteil ausfallen werde! (siehe www.vgt.ch/justizwillkuer/kugler-prozesse.htm#kugler).  Das zeigt einmal in aller Deutlichkeit die mafiosen Machenschaften im jüdisch-politischen Filz, in den offensichtlich auch das Bundesgericht zuverlässig eingebunden ist.

Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte erklärte die Beschwerde mit einer nichtssagenden Standard-Phrase für unzulässig und trat nicht darauf ein - wie in über 95 % aller Fälle praktiziert, siehe Verlogene Zulassungspraxis des EGMR.
 


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